S A T Z U N G

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Schachclub Aurich" und hat seinen Sitz in Aurich. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung seinen Namen mit dem Zusatz "e. V".

 

Der Verein ist Mitglied des Unterbezirks Ostfriesland, des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V.; dieser ist als Bezirk V Teil des Niedersächsischen Schachverbandes e. V., der seinerseits Mitglied des Deutschen Schachbundes e. V. ist. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Kreissportbundes Aurich e.V.

 

§ 2 Aufgabe und Zweck

 

Aufgabe des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels. Entsprechend seiner Aufgabe ist der Verein eine sportliche Vereinigung von Einzelspielern. Zur Erfüllung seiner Aufgab

 

- führt er regelmäßig Spielabende durch,

 

- veranstaltet er Turniere

 

- und fördert insbesondere die Heranführung Jugendlicher

 

  an das Schachspiel.

 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können auch juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der im Aufnahmeantrag angegeben wurde.

 

Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, um die Mitgliedschaft zu erwerben.

 

Auf Grund besonderer Verdienste kann einem ordentlichen Mitglied oder Förderer die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie kann nur auf Antrag eines Mitgliedes mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Wahl zum Ehrenmitglied.

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Sofern er keine Bedenken hat, kann der Vorsitzende den Antrag annehmen. Im Falle von Bedenken entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

 

Die Mitgliedschaft endet

 

(a)     durch Tod des Mitglieds

 

(b)     durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins; der Austritt kann jeweils zum 30.6. und 31.12. des Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss vier Wochen vorher an den Vorsitzenden erfolgen. Über einen fristlosen Austritt aus wichtigem Grund entscheidet auf Antrag des Mitgliedes der Vorsitzende.

 

(c)     durch Ausschluss wegen eines den Verein schädigenden Verhaltens oder wegen Rückstands von Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen nach vorangegangener Mahnung mit 4-wöchiger Zahlungsfrist. Der Vorstand kann in diesen Fällen durch einen 2/3 Beschluss den Ausschluss des Mitglieds anordnen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen und hierüber eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben und das passive Wahlrecht wahrzunehmen. Das Stimmrecht eines Jugendlichen unter 16 Jahren kann durch einen seiner gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Der Jugendliche kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Vollmacht eines seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und außerordentlichen Umlagen zu den festgelegten Terminen zu erbringen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Näheres regelt die Finanzordnung.

 

 

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Auslagenersatz.

Der Vorstand entscheidet über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen gemäß der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz.

Die Vereinsmitglieder (auch die des Vorstands) können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

(a)     die Mitgliederversammlung und

 

(b)     der Vorstand.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die Anzahl der Nein-Stimmen. Abstimmungen sind grundsätzlich offen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Versammlung kann auch als Videokonferenz online durchgeführt werden. Über die Durchführung als Online-Jahreshauptversammlung entscheidet der Vorstand.

Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher durch Aushang am Schwarzen Brett im jeweiligen Vereinslokal. Sie kann innerhalb der Ladungsfrist auch schriftlich, fernmündlich oder per Email erfolgen. Anträge und die Tagesordnung werden durch Aushang am schwarzen Brett veröffentlicht.

Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Dringlichkeitsanträge und Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Versammlung. Anträge zur Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet der Vorsitzende.

Der Jahreshauptversammlung obliegen

 

(a)         Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung

 

(b)         Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer

 

(c)         Entlastung des Vorstands

 

(d)         Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

 

(e)         Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

 

(f)         Festlegung des Haushaltsplanes

 

(g)         Festsetzung des Beitrags, der Aufnahmegebühr und außerordentlicher Umlagen

 

(h)         Beschluss und Änderung der Turnierordnung und
der Finanzordnung

 

(i)         Jede Änderung der Satzung. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(j)         Entscheidung über die eingereichten Anträge.

 

(k)         Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(l)         Beschwerden über Entscheidungen des Vorstandes zur Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

(m)         Auflösung des Vereins

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt

 

(a)     auf Beschluss des Vorstandes

 

(b)     auf schriftlich Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand binnen 6 Wochen nach Beschluss oder Eingang des Antrags mit genauer Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

Es soll innerhalb von vier Wochen am Schwarzen Brett durch Aushang veröffentlicht werden. Falls nicht innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung Widerspruch beim Vorsitzenden eingelegt wird, gilt es bis auf die Punkte eines evtl. Widerspruches als genehmigt.

 

Über einen eingelegten Widerspruch hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu befinden.

 

§ 9 Vorstand

 

Dem Vorstand gehören an

 

(a)     der Vorsitzende

 

(b)     der stellvertretende Vorsitzende

 

(c)     der Turnierleiter

 

(d)     der Kassenwart

 

(e)     der Schriftführer und Pressewart

 

(f)     der Materialwart

 

(g)     der Jugendwart

 

(h)     der Jugendturnierleiter

 

Die Wahrnehmung von Funktionen in Personalunion ist möglich.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der auf den Mitgliedsversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei volljährige Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand kann der Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur Neuwahl beauftragen.

 

§ 10 Haftung

 

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten, die vom Vorstand satzungsgemäß eingegangen werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an die Stadt Aurich über, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte im Zusammenhang mit der Auflösung ein neuer als gemeinnützig anerkannter Auricher Schachverein entstehen, fließt das Vereinsvermögen in den Besitz dieses Vereines, sofern er

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.06.2010 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Aurich, 16.06.2010

 

Für die Richtigkeit:

 

Nils Friedrichs (Vorsitzender).

 

 

1. Änderung 01.07.2015 beschlossen und in Kraft getreten

 

2. Änderung 25.09.2021 beschlossen und in Kraft getreten