F I N A N Z O R D N U N G

 

 

 

§ 1 Diese Ordnung regelt das Beitrags- und Finanzwesen des SC Aurich e.V. Über die Höhe von Beiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese werden in der Anlage der Finanzordnung aufgeführt. Sofern Mitgliederversammlung und Finanzordnung keine Vorgaben machen, entscheidet der Vorstand.

 

 

 

§ 2 Zur Erledigung der anfallenden Kassenangelegenheiten ist nach der jeweils gültigen Satzung ein Kassenwart zu wählen. Er ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

 

 

 

§ 3 Um die Aufgaben des SC Aurich durchführen zu können, ist es erforderlich, die entsprechenden Mittel durch Beiträge und sonstige Einnahmen bereitzustellen.

 

 

 

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden halbjährlich (zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres) per Lastschrift eingezogen.

 

 

 

Über die Höhe von Startgeldern und Eigenbeteiligungen entscheidet das zuständige Vorstandsmitglied unter Berücksichtigung des Haushaltsplanes.

 

 

 

§ 4 Alle Einnahmen und Ausgaben sind in einem Kassenbuch nachzuweisen.

 

 

 

§ 5 Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege beizubringen, aus denen der Grund der Ein- / Auszahlung zweifelsfrei zu erkennen ist.

 

Auch für Veranstaltungen, in denen Einnahmen vollständig wieder ausgegeben werden, sind entsprechende Belege zu erstellen.

 

Gegebenenfalls sind Hilfsbelege zu erstellen.

 

 

 

§ 6 Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten, ist ein Haushaltsvoranschlag (Etat) für das nächste Geschäftsjahr zu erstellen, in dem alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

 

Der Etat muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

 

Die einzelnen Positionen sind gegenseitig deckungsfähig.

 

Er ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

 

 

Die zuständigen Vorstandsmitglieder entscheiden im Rahmen ihres

 

eigenen Etats über Ausgaben und Einnahmen.

 

 

 

Aufgrund des genehmigten Etats erhält der Kassenwart in Absprache mit dem zuständigen Vorstandsmitglied die Ermächtigung, in den vorgesehenen Rahmen Einnahmen anzunehmen und Ausgaben zu leisten. Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben.

 

 

 

 

 

Einzelausgaben über 500,00 € bedürfen der Genehmigung des 1. Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

 

 

 

Die Entscheidung über einen erforderlichen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen trifft der Vorsitzende oder der stellvertretende

 

Vorsitzende.

 

 

 

§ 7 Für unvorhersehbare Situationen ist eine Rücklage zu bilden.

 

Für besondere Anlässe kann eine gezielte Rücklage gebildet werden.

 

 

 

§ 8 Über die Haushaltsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres hat der Kassenwart gegenüber der Mitgliederversammlung schriftlich Rechenschaft abzulegen.

 

 

 

§ 9 Die Haushaltsführung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.

 

Ein Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

 

§ 10 Den Vorstandsmitgliedern und sonstigen für den Verein tätigen Personen werden die erforderlichen entstandenen Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gegen entsprechende Nachweise erstattet. Es werden nur Aufwendungen erstattet, die tatsächlich angefallen sind. Abrechnungen sind vom Kassenwart als sachlich richtig gegenzuzeichnen. Abrechnungen des Kassenwartes sich durch den Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

 

Im Zweifel entscheidet der Vorstand über die Rechtmäßigkeit der

 

Verbindlichkeit. Die betroffene Person ist dabei nicht stimmberechtigt.

 

 

 

 

 

§ 11 Bei Zahlungsverzug ist das betroffene Mitglied in geeigneter Weise an den Zahlungsverzug zu erinnern, die geforderte Leistung in einer anzugebenden Frist zu erbringen.

 

Wird die geforderte Leistung nicht in der angegebenen Frist erbracht, erfolgt die Beitreibung in geeigneter Weise.

 

Für die 1. Mahnung (Erinnerung) wird eine Gebühr von 5,-- Euro und für die 2. Mahnung 10 % der geschuldeten Leistung, mindestens aber 15,-- Euro fällig.

 

 

 

 

 

Anhang zur Beitrags- und Finanzordnung des Schachclub Aurich e.V.

 

 

 

1. Bankverbindung

 

Sparkasse Aurich-Norden IBAN DE 88 2835 0000 0145 7813 32

 

 

 

2. Erstattung von Kosten für Vorstandsmitglieder und sonstige im Auftrag des Vereins tätige Personen

 

a) Fahrkosten

 

 

 

a1) PKW: pro erforderlich gefahrenem Kilometer 0,30 €

 

    Für die Mitnahme weiterer Personen im eigenen PKW erhöht sich

 

    der Wert um 0,02 €. 

 

a2) Fahrten nach den günstigsten Tarif öffentlicher Verkehrsmittel

 

 

 

a3) Für die Teilnahme an Meisterschaften und Trainingsmaßnahmen

 

    kann ein Eigenanteil erhoben werden. Der Verein zahlt Fahrtkosten,

 

    Startgelder und sonstige Kosten, unter Einbeziehung des jeweils

 

    erhobenen Eigenanteils.

 

 

 

b) sonstige Kosten

 

 

 

Sonstige Kosten im erforderlichen Umfang nach den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung.

 

 

 

c) Über Honorare oder Tagegelder entscheidet der Vorstand.

 

 

 

3. Sätze der Beiträge und der Aufnahmegebühr

 

a)  Beiträge

 

a1) Erwachsene 42,00 € im Halbjahr

 

a2) Jugendliche, Arbeitslose, Studenten und Auszubildende

 

    18,00 € im Halbjahr

 

a3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag

 

a4) Familien zahlen den vollen Beitrag für das erste Mitglied und jeweils die halben regulären Beiträge für alle weiteren Mitglieder ersten Grades, die gemeinsam in einem Haushalt leben.

 

a5) Im Falle besonderer sozialer Härte kann der Vorstand einen abweichende Beitrag festsetzen.

 

a6) Die Aufnahmegebühr beträgt 3 Monatsbeiträge. In Fällen von besonderer Härte kann der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende einen Verzicht oder teilweisen Verzicht beschließen.

 

 

 

 

 

Die vorstehende Richtlinie wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.06.2010 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

Aurich, 16.06.2010

 

 

 

Für die Richtigkeit:

 

 

 

Nils Friedrichs (Vorsitzender)

 

 

 

Johann Lambers (Kassenwart)

 

 

 

 

 

  1. Änderung am 11.07.2012 beschlossen und in Kraft getreten
  2. Änderung am 01.07.2015 beschlossen und am 01.01.2016

 

     in Kraft getreten

 

3.  Änderung am 05.11.2022 beschlossen und in Kraft getreten